Haus & Grund Weilheim

Haus & Grund Weilheim vertritt die Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Weilheim und Umgebung. Als Mitglied erhalten Sie bei uns Informationen rund um Ihre Immobilie und exklusive Serviceangebote, die  speziell für Sie als Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungseigentümer, Bau- und Kaufinteressenten gestaltet sind.

Unser Verein ist Mitglied von Haus & Grund Bayern, dem Landesverband Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer, und über diesen auch bei Haus & Grund Deutschland, unserer bundesweiten Interessenvertretung. Durch diese Mitgliedschaft werden auch unsere Interessen im Landtag und im Bundestag vertreten. Durch Ihre Mitgliedschaft tragen Sie dazu bei, die Position der Haus- und Grundeigentümer zu stärken. Je größer unsere Organisation wird, desto besser und wirksamer ist sie in der Lage ihre Mitglieder und deren Eigentum wirksam zu schützen.

Geschäftsstelle

Haus- und Grundbesitzerverein Weilheim e.V.
Mittlerer Graben 18 EG
82362 Weilheim
(0881) 23 90
info@haus-und-grund-weilheim.de

Öffnungszeiten

für telefonische Beratung:

Montag von 9:00 bis 11:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 11:00 Uhr, sowie 14:00 bis 17:00 Uhr

persönliche Rechtsberatung nur nach telefonischer Voranmeldung

Beachten Sie ggf. unsere geänderten Beratungszeiten während der bayerischen Schulferien auf unserer Startseite.

Satzung des Verbandes

Satzung des Verbandes der Grund- und Hausbesitzer e. V. Weilheim

Neu gefasst von der Mitgliederhauptversammlung vom 9. März 1963, ergänzt in der Mitgliederhauptversammlung vom 09.11.1990

§ 1
Name und Zweck

1. Der Verein führt den Namen
„Verband der Grund- und Hausbesitzer e.V.“
Der Verband ist Mitglied des Landesverbandes bayerischen Haus- und
Grundbesitzer e. V. in München.
Sitz und Erfüllungsort ist Weilheim.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Verband hat die Aufgabe, unter Ausschluss von Erwerbszwecken tätig zu
werden, zur Wahrung, Förderung und Durchsetzung aller Interessen der Grund- und
Hausbesitzer und zur Beratung seiner Mitglieder in allen Fragen, die das Grund-
und Hauseigentum betreffen.

§ 2
Mitgliedschaft

Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen werden, soweit sie Grund- und Hauseigen-tümer sind. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband mindestens zwei volle Jahre anzugehören. Im übrigen wird die Beendigung der Mitgliedschaft durch § 4 dieser Satzung geregelt.

§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben nach Erfüllung ihrer Beitragspflicht das Recht
a) die Einrichtungen des Verbandes zu benutzen,
b) sach- und fachkundigen Rat, Auskunft und Unterstützung im Rahmen der
Möglichkeiten des Geschäftsbetriebs zu verlangen,
c) an den Generalversammlungen stimmberechtigt teilzunehmen und dort ihre eigene
Meinung zu äußern und zu vertreten,
d) zu wählen und gewählt zu werden.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte wird keine Haftung übernommen.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt zum jeweiligen Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die
Kündigung hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.
b) durch Tod des Mitgliedes.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn
a) es nachweislich seine Pflichten aus diesen Satzungen gröblich verletzt oder trotz
mehrmaliger Mahnung seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat,
b) sonst ein schwerwiegender Grund für den Ausschluss vorliegt.
Vor dem Ausschluss der Mitgliedschaft ist dem Mitglied Gehör in der
Vorstandschaft zu gewähren. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle
Ansprüche. Über die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder entscheidet
die Vorstandschaft.

§ 5
Organe des Verbandes

            1. Die Mitgliederversammlung.
2. Die Vorstandschaft.

§ 6
Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Zu dieser ist spätestens eine Woche zuvor mit Bekanntgabe der Tagesordnung in der Zeitung oder schriftlich einzuladen.
Anträge müssen schriftlich, und zwar spätestens bis zum vierten Tag vor der angekündigten Mitgliederver-sammlung zur Geschäftsstelle eingereicht sein.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig zur Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Verbandes.
Ihre Aufgabe ist insbesondere
a) die Wahl des Vorsitzenden sowie der Vorstandschaft,
b) die Entgegennahme des Jahres-Kassen- und Revisionsberichts,
c) die Erteilung der Entlastung des Vorsitzenden und der Vorstandschaft,
d) die Wahl der zwei Kassenprüfer,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr,
f)  die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g) die Abberufung des Vorsitzenden und der Vorstandschaft,
h) die Änderung der Satzung,
i)  die Auflösung des Verbandes.
Die Mitgliederversammlung beschließt für a)-f) mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet der Vorsitzende. Zur Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Alle Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf und offene Abstimmung ist zulässig, falls kein Mitglied widerspricht. Wiederwahl ist zulässig.
Fällt die Hälfte der abgegebenen Stimmen einem Bewerber nicht zu, so findet die Stichwahl zwischen den beiden mit der höchsten Stimmzahl bedachten Bewerbern statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der Vorstandschaft zu unterzeichnen.

§ 7
Die Vorstandschaft

1. Vorstand des Verbandes im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und
im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Sein Amt ist ein Ehrenamt
2. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Nach Ablauf der
Wartezeit bleiben diese zum Zeitpunkt der Neu- bzw. Wiederwahl im Amt.
3. Die Vorstandschaft ist verpflichtet, die Aufgaben des Verbandes nach § 1
durchzuführen und in diesemRahmen alle wichtigen Verbandsangelegenheiten zu
entscheiden. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit
der Erschienenen.

§ 8
Der Ausschuss

1. Dem Vorstand steht der Ausschuss zur Seite. Der Ausschuss wird von der
Vorstandschaft auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. Er besteht aus drei
Verbandsmitgliedern, für die drei Ersatzleute zu ernennen sind.
2. Der Ausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung zu
hören. Sitzungen des     Ausschusses werden vom Verbandsvorsitzenden
einberufen und geleitet. Beschlüsse des Ausschusses     werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

§ 9
Kassen- und Buchführung

Der alljährlich der Mitgliederversammlung vorzulegende Kassenbericht wird von zwei Revisoren, die aus dem Kreise der Mitglieder durch Zuruf gewählt werden, überprüft.

§ 10
Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann auf Antrag der Vorstandschaft oder auf Antrag
der Hälfte der     stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes in einer besonders
hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss
erfordert die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder und einer ¾- Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die
Einberufung einer  neuen Mitgliederversammlung, welche ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen mit ¾
Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann.
3. Die Versammlung beschließt im Falle der Auflösung des Verbandes über die
Verwendung des Verbandsvermögens.

§ 11
Schlichtung von Streitigkeiten

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Verbandes kann auf Antrag eines der Beteiligten auf Anordnung des Vorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, das aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Jeder Streitteil benennt einen Beisitzer, der Verbandsvorsitzende den Vorsitzenden.

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Vorstand

Christian Lex

1. Vorsitzender

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Tel: 08 81/23 90
E-Mail: info@haus-und-grund-weilheim.de

Lorenz Härtl

2. Vorsitzender

Dipl.-Immobilienökonom (ADI)

Tel: 0 88 03/63 99 63
E-Mail: info@sartorybergmann-immobilien.de

Wolfgang Sartory

Ehrenvorsitzender

Der langjährige Vorstand Wolfgang Sartory wurde 2021 zum Ehrenvorsitzenden ernannt.

Beratung

Marianne Schmitter

MO von 9 – 11 Uhr
DO von 9 – 11 Uhr und von 14 – 17 Uhr 

Sie ist zuständig insbesondere für die Abfassung von Mietverträgen, Mieterhöhungen und Betriebskostenabrechnungen

Tel. 08 81/23 90
E-Mail: info@haus-und-grund-weilheim.de

Dr. jur. Maria Hagenauer

Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beratungszeiten nach vorheriger Anmeldung

Tel. 08 81/23 90
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Pascal de Coulon

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beratungszeiten nach vorheriger Anmeldung

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Kassier

Christine Suttner

MO von 9 – 11 Uhr
DO von 9 – 11 Uhr und von 14 – 17 Uhr 

Sie ist zuständig für alle Beitrags- und Rechnungsangelegenheiten.

Tel. 08 81/23 90
E-Mail: info@haus-und-grund-weilheim.de

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